Landesdüngeverordnung 2022 - Änderungen in der Ausweisung der N-Kulisse

Aufgrund des EU-Vertragsverletzungsverfahrens wegen unzureichender Umsetzung der Nitratrichtlinie musste die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung der roten Gebiete (AVV GeA) auf Bundesebene angepasst werden, was eine Neuausweisung der N-Kulisse über die Landesdüngeverordnung (LDüV) in Schleswig-Holstein nach sich zog.

Die Umsetzung über die LDüV wurde Anfang November im Kabinett des Landes beschlossen und ist mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein am 18. November 2022 in Kraft getreten. Daraus ergibt sich eine Novellierung der N-Kulisse in Schleswig-Holstein, welche nun folgende Änderungen berücksichtigt:

  • Wegfall der Emissionsmodellierung bei der Gebietsausweisung
  • alle grenzwertüberschreitenden Messstellen müssen von nun an in der N-Kulisse liegen
  • Einbeziehung aller landwirtschaftlich genutzten Flächen, nicht nur der InVeKoS-Flächen
  • Umsetzung eines 20% Kriteriums, nach dem eine Fläche die zu mehr als 20% betroffen ist als vollständig zur N-Kulisse zählend gilt
  • Berücksichtigung der Denitrifikation
  • Aufnahme von ausgewählten Wasserschutzgebieten
  • eine Ausweitung des Messstellennetzes

Dies hat eine Ausweitung der N-Kulisse von 5,4% auf etwa 9,5% der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Schleswig-Holstein zur Folge.

Auf Flächen innerhalb der N-Kulisse gelten im Rahmen der Düngung stringentere Regeln als für Flächen außerhalb der N-Kulisse. Einzusehen sind die roten Gebiete über den Feldblockfinder.

Pflichtberatung für Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen in der N-Gebietskulisse

Betriebsinhaber/innen, deren Flächen ganz oder teilweise in der N-Kulisse liegen müssen an einer Pflichtberatung – mindestens alle drei Jahre – teilnehmen. Die Beratung ist gebührenpflichtig und kostet 35 €. Anmeldungen sind online über den Agrarterminkalender möglich.

Weiterführende Informationen stellt das Land in dem FAQ zur Landesdüngeverordnung zur Verfügung.

Landesdüngeverordnung Schleswig-Holstein

Die Landesdüngeverordnung Schleswig-Holstein ist am 23.12.2020 mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft getreten. Damit gelten in der aktuell ausgewiesenen N-Gebietskulisse bestimmte Vorgaben, die über die Regelungen der Bundesdüngeverordnung hinausgehen.

Welche 7 bundeseinheitlichen Maßnahmen gelten zusätzlich ab 01.01.2021 in der ausgewiesenen N-Kulisse?

  1. Verringerung des Düngebedarfs um 20 Prozent im Betriebsdurchschnitt der Flächen des Betriebes, die in der N-Kulisse bewirtschaftet werden. (Länder können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für Dauergrünland  bezüglich dieser Regelung definieren, wenn weniger als 20% Dauergrünlandanteil im definierten Grundwasserkörper nach WRRL vorhanden ist).
  2. Schlagbezogene N-Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg N je Hektar. (Bisher wird die 170 kg N-Obergrenze nicht flächenscharf bewertet sondern auf den Durchschnitt der Betriebsfläche bezogen).
  3. Betriebe, die weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und davon nicht mehr als 80 kg in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen sind von den beiden vorherig dargestellten Maßnahmen ausgenommen (Extensiv wirtschaftende Betriebe).
  4. Einführung eines N-Herbstdüngungsverbotes zu Winterraps, Wintergerste und zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung. Eine Ausnahme vom Herbstdüngungsverbot gibt es nur für Winterraps, wenn über eine Bodenprobe nachgewiesen werden kann, dass der Nmin-Gehalt im Boden unter 45 kg N/ha liegt, sowie für Zwischenfrüchte ohne Futternutzung wenn es sich bei den aufgebrachten Düngemitteln um Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte handelt und nicht mehr als 120 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden
  5. Eine N-Düngung zu Sommerkulturen mit einer Aussaat nach Ende der Sperrfrist ist nur gestattet, wenn auf der jeweiligen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. Eine Ausnahme von dem Begrünungsgebot ist gegeben, wenn auf den jeweiligen Flächen im Vorjahr Kulturen standen, die nach dem 1. Oktober geerntet wurden und für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter beträgt.
  6. Ausdehnung der Sperrfrist für Festmist von Huf-oder Klauentieren sowie Kompost auf drei Monate (1.11. – 31.01.).
  7. Ausdehnung der Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt für Grünland und für Flächen des mehrschnittigen Feldfutterbaus bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der N-Gebietskulisse um zwei weitere Wochen (01.10. – 31.01.).
  8. Begrenzung der Ausbringmenge für Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt auf Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai auf 60 kg Gesamt-N/ha in der Zeit vom 01.09. bis zum Einsetzen der Sperrfrist.

Welche drei zusätzlichen Maßnahmen sind ab 2021 in der N-Kulisse Schleswig-Holsteins einzuhalten?

  1. Jährliche Untersuchung der Wirtschaftsdünger (außer Festmist von Huf- oder Klauentieren) auf Stickstoff und Phosphat
  2. Einarbeitung der organischen und organisch-mineralischen N-Düngemittel innerhalb 1 Stunde
  3. Schulung zur effizienten Düngung innerhalb eines Dreijahreszeitraumes. Die Anmeldung zur „Düngeberatung N-Kulisse“ erfolgt über den Agrarterminkalender der Landwirtschaftskammer unter der entsprechenden Kategorie. 

    Fragen dazu beantwortet Peter Lausen unter: plausen@lksh.de oder Tel.: +49 4331 9453-341

Der ausführliche Gesetzestext kann unter folgendem Link abgerufen werden:

Gesetze und Verordnungen Düngung

Wo kann ich einsehen, ob meine Betriebsflächen in der  N-Kulisse liegen?

Die Nitrat-Kulisse ist im Feldblockfinder des Digitalen Atlas Nord hinterlegt.

Hinweis:

Auf die Ausweisung sogenannter eutrophierter Gebiete, das sind mit Phosphor hoch bis sehr hoch belastete Gebiete, wird in Schleswig-Holstein gemäß §13 Absatz 5 DüV verzichtet. In der Folge sind bei der Düngung die Gewässerabstände – je nach Hangneigung – nach den bundesrechtlichen Vorgaben der DüV landesweit zu erhöhen.
Weitere Informationen zum Thema Gewässerabstände finden Sie hier:

Abstandauflagen und Lagerkapazitäten.

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