Um einen dauerhaften und regelgerechten Spielbetrieb – vor allem im Bereich der kurz geschnittenen Flächen um die Löcher – zu gewährleisten, sind vielfältige und intensive Pflegemaßnahmen notwendig. Dennoch können Schäden entstehen durch intensive Nutzung und ungünstige Wachstumsbedingungen (Trockenheit, Staunässe, Schatten, Frost, Hitze), aber auch durch Schadorganismen.
Verschiedene Pilzkrankheiten wie Dollarflecken, Schneeschimmel, Rotspitzigkeit und Mehltau können an Rasengräsern auftreten. Im Bereich der tierischen Schädlinge sind Wiesenschnakenlarven, Drahtwürmer und Engerlinge zu nennen, die die Rasenflächen durch Wurzelfraß schädigen. Auch die Wühltätigkeit von Maulwürfen und Wühlmäusen kann erheblichen Schaden anrichten. Der Maulwurf unterliegt dem Artenschutz, darf aber mit sogenannten Vergrämungsmitteln vertrieben werden.
Weiterhin können zweikeimblättrige Unkräuter wie Löwenzahn, Ampferarten und Gänseblümchen zum Problem werden. Einige Unkräuter lassen sich durch Vertikutieren und häufiges Mähen verdrängen, andere werden mit selektiv wirkenden Herbiziden bekämpft.
Golfplätze zählen mit ihren Funktionsflächen zu den sogenannten „Flächen für die Allgemeinheit“ (nach § 17 PflSchG). Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt hier nur in Ausnahmefällen. Vorbeugende Maßnahmen sowie biologische, biotechnische und mechanische Pflanzenschutzmaßnahmen haben daher vorrangige besondere Bedeutung.
Sofern dennoch Pflanzenschutzmittel zum Einsatz kommen sollen, müssen diese darüber hinaus speziell für diesen Bereich genehmigt sein. Genehmigte Produkte sind auf der Internetseite des BVL's hierzu finden im rechten Bereich unter der Bezeichnung „Genehmigungen für Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind“, in Auszügen auch in den nachfolgenden Tabellen.
Für Nichtkulturland (zum Beispiel Wege und Plätze), auf denen der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich verboten ist, kann im begründeten Einzelfall eine Genehmigung eingeholt werden.
Hier geht es direkt zur Pflanzenschutzberatung Golfrasen.