Mit der Richtlinie für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen als Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) kann die Waldbewirtschaftung unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. Ziel der Förderung ist es, den Wald in Schleswig-Holstein unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen naturnah zu erhalten, zu pflegen und zu nutzen, um damit seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig zu sichern.
Wir empfehlen, dass vor Antragstellung die kostenlose Beratung zum Förderinhalt und -verfahren durch einen Bezirksförster der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in Anspruch genommen wird.
Die Zuwendungen stellen staatliche Beihilfen dar. Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde ist die Forstabteilung der Landwirtschaftskammer mit Sitz in Bad Segeberg. Sie entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Voraussetzungen
Wer finanzielle Fördermittel in Anspruch nehmen möchte, muss diese vor Durchführung der Maßnahme schriftlich beantragen. Erst nach dem Vorliegen eines Bewilligungsbescheides oder einer Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn dürfen die ersten Aufträge zur Umsetzung des Projektes vergeben und mit der Arbeit begonnen werden. Die förderungsfähigen Kosten müssen jedoch vom Antragsteller vorfinanziert werden. Für die Antragstellung sind die gültigen Formulare (siehe unter Download) zu verwenden.
Bitte beachten Sie auch die Zweckbindungsfristen. Mit der Förderung sind Auflagen verbunden, an die sich der Antragsteller halten muss.
Zuwendungen
Je nach Fördertatbestand, ist die Höhe der Zuwendung unterschiedlich. Die Zuwendungen werden in Form einer Anteilsfinanzierung, in der Regel zwischen 50 und 100 % der nachgewiesenen Nettokosten, berechnet. Genaue Informationen zur Förderung finden sich in der Richtlinie (siehe unter Download). Für Fragen stehen Ihnen auch gern unsere Berater zur Verfügung.
Ablauf der Antragstellung
Abrechnung und Prüfung nach Durchführung der Maßnahme