Sollen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an N und P (> 1,5 % N in der TS, >0,5 % P in der TS), zum Beispiel Mineraldünger und Wirtschaftsdünger wie Gülle, Gärrückstände sowie die meisten Klärschlämme, nach der Ernte der vorigen Hauptfrucht im Herbst ausgebracht werden, ist auch die Ableitung des Herbstdüngebedarfes zu ermitteln und zu dokumentieren. Dabei gilt es, den Stickstoffdüngebedarf unter Beachtung der Sperrfristen für die anstehenden Herbstsaaten nach Vorgaben der Düngeverordnung (DüV) zu ermitteln, die sich für Flächen innerhalb und außerhalb der N-Kulisse unterscheiden.
Die Ermittlung des Düngebedarfs im Herbst muss schriftlich vor der Düngung vorliegen. Der Bedarf ist anhand der Entscheidungskriterien zur Herbstdüngung abzuleiten und zu dokumentieren.
Zusätzlich muss die aufgebrachte Düngemenge (N- und P) spätestens zwei Tage nach der Aufbringung aufgezeichnet werden. Die Einhaltung des ermittelten Düngebedarfes mit der dazugehörigen Düngedokumentation und der Sperrzeiten sind Konditionalitäten-relevant.
Der abgeleitete Herbstdüngebedarf ist für alle Schläge, die gedüngt werden sollen, nach Maßgabe des Rahmenschemas für die Stickstoffbedarfsermittlung auf Ackerland nach der Hauptfruchternte zu dokumentieren. Das aktuelle Rahmenschema sowie die Kriterien zur Ermittlung des N-Düngebedarfs nach der Hauptfruchternte finden Sie hier:
Nach der Ernte einer frühräumenden ersten Hauptkultur, wie beispielsweise GPS- oder den ersten Getreideflächen, ist bei einer geplanten Düngung einer nachfolgenden zweiten Hauptkultur, wie Feldfutter (bspw. Ackergras) eine schriftliche Düngebedarfsermittlung für N und P zu erstellen. Der Düngebedarf orientiert sich auch hier an dem durchschnittlichen Ertrag, der in den vergangenen fünf Jahre erzielt wurde.
Für zweite Hauptkulturen, die nach dem 01. Juni des Anbaujahres etabliert werden, ist im Rahmen der N-Bedarfsermittlung ein pauschaler Abschlag von 25 kg N/ha für die N-Nachlieferung (org. Düngung des Vorjahres, Nmin, Humus) vom N-Bedarf abzuziehen. Eine Düngung nach der letzten Ernte einer zweiten Hauptfrucht ist nicht zulässig. Diese Regelung gilt daher nur in Verbindung mit einer Ernte der zweiten Hauptkultur in diesem Kalenderjahr. Andernfalls greift die bekannte max. 30 kg NH4- N / 60 kg N-Gesamt-Regelung zur N-Düngung im Herbst. Prinzipiell darf zu Feldfutter und Zwischenfrüchten nach der Hauptfruchternte in diesem Rahmen bis zum 01. Oktober gedüngt werden, wenn diese bis zum 15. September angesät wurden und ein dokumentierter Düngebedarf vorliegt. Kulturen, die nach Düngeverordnung im Herbst einen N-Düngebedarf aufweisen (bspw. Winterraps oder Wintergerste nach Getreidevorfrucht), sind über das Rahmenschema Herbstdüngung definiert. Der ermittelte Düngebedarf ist in dem Formblatt „Rahmenschema zur Herbstdüngung“ zu dokumentieren.
Hierzu wird es in der 29. Ausgabe des Bauernblattes weitere Informationen geben!
Die Düngeverordnung sieht in der N-Kulisse verschärfte Regeln vor. Unter anderem ist eine N-Düngung mit mineralischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln wie Gülle zu Winterraps im Herbst nur erlaubt, wenn die Kriterien zur Herbstdüngung (Herbstrahmenschema) erfüllt werden und nach der Ernte der vorgestellten Hauptfrucht ein Boden-Nmin-Wert (0 bis 60 cm Bodenhorizont/ 2 Schichten 0-30 cm + 30-60 cm) von kleiner 45 kg Nmin als Analyseergebnis vorliegt. Anders als im Rahmen der Frühjahrsbedarfsermittlung müssen für jeden Betrieb je Schlag- oder Bewirtschaftungseinheit eigene Analyseergebnisse in der N-Kulisse vorliegen.
Nach Düngeverordnung (DüV) 2020 wird die Herbst-Düngung mit Düngemitteln, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff aufweisen, auf Flächen innerhalb der N-Kulisse weiter eingeschränkt (§ 13a DüV „Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen“). Abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung generell nicht aufgebracht werden. Der erste Halbsatz gilt im Fall von Winterrapsanbau in der N-Kulisse nicht, wenn durch eine repräsentative Bodenprobe auf dem jeweiligen Schlag oder der jeweiligen Bewirtschaftungseinheit nachgewiesen ist, dass die im Boden verfügbare Stickstoffmenge 45 kg N /ha nicht überschreitet. Bis zum Vorliegen dieses Nachweises darf nicht gedüngt werden!
Eine effiziente Düngung über flüssige Wirtschaftsdünger zur Deckung des Nährstoffbedarfes der Winterrapsbestände im Jahr der Aussaat findet in der Regel auf die Getreidestoppeln der Vorfrucht in Verbindung mit einer zeitnahen Einarbeitung vor der Aussaat des Winterrapses statt. Die Getreideernte erfolgt in Schleswig-Holstein in der Regel zwischen der zweiten Juliwoche und der ersten Augustwoche. Die Möglichkeit einer effizienten und bedarfsgerechten Düngung zu Winterraps wird somit auch maßgeblich von den zeitnah vorliegenden Nmin-Laborergebnissen abhängen.
Für eine schlag- beziehungsweise bewirtschaftungseinheitspezifische Nmin-Probenahme bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Nmin-Laboranalyse ergibt sich somit ein vergleichsweise kleines Zeitfenster. Die Erhebung der Nmin-Proben kann daher im wachsenden Getreidebestand nach dem Zeitpunkt der maximalen N-Aufnahme (zur Körnerbildung ab BBCH 71) bis hin zur Aussaat des Winterrapses erfolgen. Aus pflanzenbaulichen Gesichtspunkten könnte eine spätere Nmin-Beprobung nach Ernte und Bodenbearbeitung sinnvoll sein. Allerdings ist eine spätere Nmin-Probennahme aufgrund des geringen Zeitfensters zwischen Getreideernte, Aussaat und Düngung des Winterrapses (Stichwort Sperrzeiten) im Hinblick auf Vorliegen der Ergebnisse nicht möglich. Die Probenahmetiefe beträgt 0 bis 60 cm (2 Schichten 0-30 cm + 30-60 cm) . Wichtig zu beachten ist, dass ein repräsentatives Probenraster (siehe Richtwerte für die Düngung 2022) gewählt wird und die gezogenen Nmin Proben nach der Entnahme unverzüglich gekühlt (< 5 °C) beziehungsweise eingefroren werden und auf diese Weise zum Labor für die weitere Analyse gelangen. Andernfalls findet auch nach der Probenahme eine weitere N-Mineralisation in der Probe statt und es können keine repräsentativen Ergebnisse erzielt werden.
Fazit: Eine N-Düngung von Winterraps auf Flächen innerhalb der N-Kulisse bis in eine Höhe von 60 kg Gesamt-N beziehungsweise maximal 30 kg NH4-N ist im Herbst nur erlaubt, wenn der Betrieb neben der Erfüllung der Kriterien zur Herbstdüngung zusätzlich je Schlag- oder Bewirtschaftungseinheit ein Nmin-Analyseergebnis von < 45 kg Nmin aus einer Bodentiefe von0 bis 60 cm (2 Schichten 0-30 cm + 30-60 cm) nachweisen kann.
Dr. Lars Biernat, Landwirtschaftskammer
Mithilfe verschiedener EDV-Anwendungen kann das Betriebsmanagement im Bereich Düngeplanung unterstützt werden. Die Landwirtschaftskammer bietet hierzu geeignete Programme an.
Die 28. Ausgabe der Richtwerte für die Düngung soll wie aus den vergangenen Auflagen gewohnt, ein verlässliches und hilfreiches Nachschlagewerk für die Einhaltung des Düngerechts sein. Auch Empfehlungen für eine bedarfsgerechte Düngung nach Ausarbeitung der Landwirtschaftskammer und etliche praktische Beispiele sind in dieser Broschüre zu finden.
Wie auch im vergangenen Jahr ist diese Broschüre ebenfalls als E-Book erhältlich. Für die Nutzung können ein handelsüblicher E-Book-Reader oder entsprechende Apps zur Nutzung von E-Books auf dem Smartphone oder Computer verwendet werden.
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Abteilung Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Umwelt
Grüner Kamp 15-17
24768 Rendsburg