Stoffstrombilanz / 170 kg N-Obergrenze

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Mit Hilfe des N- und P-Bilanzrechners kann die Stoffstrombilanzerstellung sowie die Berechnung der betrieblichen 170 kg N-Obergrenze aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln gemäß § 6 (4) Düngeverordnung erfolgen.

Bilanzierung

Stoffstrombilanz:

Die Stoffstrombilanzverordnung wurde im Jahr 2017 mit dem Ziel, Nährstoffflüsse in landwirtschaftlichen Betrieben transparent und überprüfbar abzubilden, eingeführt. Seitdem haben viehintensive Betriebe, Betriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen sowie Betreiber von Biogasanlagen in der Regel eine Stoffstrombilanz zu erstellen. Hierbei werden, angelehnt an die alt bekannte Hoftorbilanz, die dem Betrieb zugeführten Mengen an N und P den abgegebenen Nährstoffmengen an N und P gegenübergestellt und schließlich ein Betriebssaldo gebildet. Die aktuell gültige Verordnung sieht ein Überschuss-Saldo von maximal 175 kg Stickstoff/ha im dreijährigen Mittel vor. Für Phosphor besteht zum aktuellen Zeitpunkt kein rechtlich bindendes maximales Überschuss-Saldo.

Ab dem 1. Januar 2023 gilt diese Verordnung für weitere Betriebe. So müssen ab 2023 auch typische Marktfruchtbetriebe oder Betriebe mit geringer Viehdichte, ab einer Betriebsgröße von mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb, eine Stoffstrombilanz vorlegen. Betriebe, welche die benannten Schwellenwerte unterschreiten, aber im jeweiligen Bezugsjahr Wirtschaftsdünger aufnehmen, sind ebenfalls bilanzpflichtig.
Diese Schwellenwerte passen zumeist nicht mit den Bagatellgrenzen nach DüV hinsichtlich der Erstellung einer Düngebedarfsermittlung, Dokumentation der Düngung, Meldung an ENDO-SH usw. überein. Betriebe könnten daher nach aktuell gültiger Stoffstrombilanzverordnung einer Pflicht zur Erstellung einer Stoffstrombilanz unterliegen und gleichzeitig von der Meldepflicht nach ENDO-SH befreit sein.

Hinweis:
Weiterhin gilt es zu erwähnen, dass die aktuell gültige Stoffstrombilanz von 2017 derzeit umfangreich evaluiert wird mit dem Ziel einer zeitnahen Novelle. Über Anpassungen der Verordnung werden wir Sie rechtzeitig informieren.

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