Durch die Düngeverordnung und Landesdüngeverordnung unterscheiden sich die Sperrzeiten für die unterschiedlichen Düngemittel und zu den einzelnen Kulturen deutlich voneinander. Eine übersichtliche Darstellung der unterschiedlichen Sperrfristen ist in den folgenden Abbildungen dargestellt.
Hier können Sie die Sperrfristenkalender als anschauliche Grafik herunterladen!
Hier steht der Antrag auf Sperrfristenverschiebung zum Download zur Verfügung.
→ Düngung verboten (stickstoff / phosphathaltige Düngemittel, wie u.a. Mineraldünger, flüssige Wirtschaftsdünger, Festmist, Kompost, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenschutzmittel),
wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist.
→ Als schneebedeckt gilt ein Boden, dessen Oberfläche durch Schneeauflage nicht mehr zu erkennen ist.
Auf diesen Flächen und Teilflächen eines Schlages darf kein Dünger ausgebracht werden.
→ Eine wesentliche Anpassung der DüV 2020 ist die Einführung eines Düngeverbotes auf gefrorenem Boden!
Oftmals wurden in den vergangenen Jahren aus Sicht des Bodenschutzes und der N-Effizienz Bodenfrosttage bei den 1. Düngegaben genutzt.
In diesen Situationen galt es gemäß DüV 2017 einige Regeln zu beachten, z. B., dass der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird
(Nachweis durch DWD-Prognose).
→ Die Nutzung der DWD-Prognose ist im Rahmen der DüV 2020 nicht mehr regelkonform!
Anpassung Definition gefrorener Boden Stand 19.01.2021
Es gilt fortan, insbesondere zur beginnenden Düngesaison 2021: Auch wenn leichte Nachfröste im oberen Boden zu einem entsprechenden Frostbelag führen, darf eine Düngung nicht erfolgen. Maßgeblich ist der Zustand während der Aufbringung und nicht die Frage, ob der Boden tagsüber komplett frostfrei wird. Somit dürfen N- und P-Düngegaben, seien sie mineralisch oder organisch, nur in den bodenfrostfreien Tagesabschnitten erfolgen, beziehungsweise müssen, je nach Frostsituation, einige Tage oder Wochen nach hinten verlagert werden. Einen Interpretationsspielraum für die aus schleswig-holsteinischer Sicht typischen leichten Frostnächte ist damit nicht mehr gegeben, auch wenn dies bedeutet, dass eine fachlich nachweisbare hohe Nährstoffeffizienz damit nicht genutzt werden kann.
Alleinige Ausnahme:
→ Eine Ausnahme gibt es alleinig für Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als 2 % Phosphat.
Diese dürfen auch auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist.
→ Flächen außerhalb der N-Kulisse: Die Sperrfrist endet mit Ablauf des 15. Januars
→ Flächen in der N-Kulisse: Die Sperrfrist endet mit Ablauf des 31. Januars
Generell darf auch die Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost nicht mehr wie in der alten Düngeverordnung auf
(z. B. mit einer Zwischenfrucht) bewachsenem Boden erfolgen, sofern der Boden gefroren ist!
→In jedem der oben genannten Applikationsbedingungen muss eine schriftliche Düngebedarfsermittlung vor der Düngung vorliegen.
→ Daneben muss spätestens 2 Tage nach der Düngung die Düngedokumentation vorgelegt werden können.
Umfasst die Art und Menge der eingesetzten Düngemittel, mindestens für Ngesamt, Nverfügbar und P) für jeden Schlag und jede Bewirtschaftungseinheit
Verstöße in diesem Zusammenhang sind CC und bußgeldrelevant.:
→ Informationen zu den nach Düngeverordnung 2020 gültigen Gewässerabständen finden Sie hier:
https://www.lksh.de/landwirtschaft/duengung/abstandsauflagen-lagerkapazitaeten/
→ Informationen zu den nach Landesdüngeverordnung 2020 gültigen Regelungen finden Sie hier:
https://www.lksh.de/landwirtschaft/duengung/landesduengeverordnung/
Die 28. Ausgabe der Richtwerte für die Düngung soll wie aus den vergangenen Auflagen gewohnt, ein verlässliches und hilfreiches Nachschlagewerk für die Einhaltung des Düngerechts sein. Auch Empfehlungen für eine bedarfsgerechte Düngung nach Ausarbeitung der Landwirtschaftskammer und etliche praktische Beispiele sind in dieser Broschüre zu finden.
Wie auch im vergangenen Jahr ist diese Broschüre ebenfalls als E-Book erhältlich. Für die Nutzung können ein handelsüblicher E-Book-Reader oder entsprechende Apps zur Nutzung von E-Books auf dem Smartphone oder Computer verwendet werden.
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Abteilung Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Umwelt
Grüner Kamp 15-17
24768 Rendsburg