Wann ist ein Betrieb aufzeichnungspflichtig?

Ob und in welchem Umfang für ein Betrieb bestimmte Aufzeichnungspflichten laut DüV bestehen finden Sie hier:

Bagatellgrenzen nach DüV

Verpflichtende Düngeaufzeichnungen / ENDO-SH

Mit der Veröffentlichung der Landesmeldeverordnung am 19.01.2023 hat die verpflichtende, elektronische Nährstoffmeldung und Dokumentation zum 31.03.2023 über ENDO-SH ihre rechtliche Gültigkeit erlangt. Das bedeutet, dass die meldepflichtigen Betriebe die Aufzeichnungen zur Düngebedarfsermittlung, Düngedokumentation, Weidedokumentation sowie die betriebliche N-Obergrenze des vorausgegangenen Kalenderjahres erstmalig zum 31.03.2023 digital gemeldet werden muss.

Hintergrund der Einführung des digitalen Meldesystems ist das von der EU-Kommission geforderte Wirkungsmonitoring, im Rahmen der jährlichen Berichtspflichten zur Einhaltung der EG-Nitratrichtlinie. Das System dient somit der Erfassung einer landesweiten Datengrundlage hinsichtlich des Nährstoffbedarfs und des Nährstoffeinsatzes in Schleswig-Holstein. Dabei obliegt dem Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL, ehemals LLUR) die technische Umsetzung von ENDO-SH.

Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/L/landwirtschaft/wirtschaftsduengermeldung.html

Handouts für die Anwenderschulung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein zu ENDO SH für Betriebsleiter/innen:

Weitere Angebote für Schulungen zu ENDO-SH für Betriebsleiter/innen finden Sie in unserem Agrarterminkalender: Agrarterminkalender | Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (lksh.de)

Verpflichtende Düngeaufzeichnungen

Die aktuelle Aufstellung zu den notwendigen Zusammenfassungen ausschließlich für das vorangegangene Düngejahr, die nach Maßgabe der Anlage 5 (DüV) bis zum 31.03. auf den Betrieben vorliegen und im Rahmen einer Kontrolle u.a. vorgelegt werden müssen, sind:

  • der gesamtbetriebliche Düngebedarf für N und P resultierend aus den schlagspezifischen Düngebedarfsermittlungen;
  • der gesamtbetriebliche Düngereinsatz für N und P (Gesamt-N, verfügbarer N-Anteil, Phosphat) resultierend aus der schlagspezifischen Düngedokumentation;
  • die Dokumentation der Weidehaltung;
  • die Berechnung der betriebsindividuellen 170 kg N-Obergrenze nach § 6 (4) (DüV).

Da die erforderlichen Daten nach Maßgabe der Anlage 5 (DüV) vorliegen müssen, ist es grundsätzlich möglich, diese Dokumentationspflicht zusammengesetzt über die Auswertungen des Düngeplanungsprogrammes ((DüV) NP-Bedarfsermittlung; (DüV) Dokumentation der Düngung, Einzelschlagbezogen; Dokumentation der Düngung, Gesamtübersicht; (DüV) Dokumentation der Weidehaltung) und des NP-Bilanzrechners (170 kg N-Obergrenze) zusammenzustellen. Daneben können auch Auswertungen aus anderen Programmen oder Berechnungstools (z.B. Excelaufstellung, Ackerschlagkartei) für den Nachweis herangezogen werden, sofern diese plausibel sind und auch den maßgeblichen Vorgaben nach Anlage 5 (DüV) entsprechen.

Neben den vorgenannten Aufzeichnungen gemäß Anlage 5 müssen Betriebe, die Flächen innerhalb der N-Kulisse bewirtschaften, zusätzlich die um 20 % verringerte Gesamtsumme des Stickstoffdüngebedarfs für diese Flächen vorlegen können.

Für alle dargestellten Dokumente besteht eine Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren.