Lagerkapazitäten und Gülleausbringtechnik

Lagerkapazitäten

Nach §12 DüV sind folgende Lagerkapazitäten vorzuweisen:

  • Flüssige Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände: mindestens 6 Monate
  • Betriebe >3 GV/ha + Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände erzeugen und über keine eigenen Ausbringungsflächen verfügen: mindestens 9 Monate
  • Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost: mindestens 2 Monate

Die Berechnung der Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger kann über eine Excel-Anwendung erfolgen (bitte auf der verlinkten Seite nach unten scrollen).

LAWA-Merkblatt

Anforderungen an die befristete Feldrandlagerung von Festmist und die Bereitstellung separierter Güllen/Gärsubstrate_

Bodennahe Aufbringung auf bestelltem Acker und Grünland

  • Flüssige organische oder flüssige organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff müssen auf bestelltem Acker ab dem 1.02.2020 streifenförmig auf den Boden abgelegt oder direkt in den Boden injiziert werden.
     
  • Im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau gilt diese Vorschrift erst am dem 1.02.2025.
    Es besteht in definierten Einzelfällen (Düngemittel < 2% TS; Feldblöcke < 1 ha; Flächen mit NC 480) die Möglichkeit beim LLnL einen Ausnahmeantrag für die Aufbringung auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau mittels anderer Verfahren als der streifenförmigen Ausbringung zu stellen. Das Antragsformular mit den entsprechenden Erläuterungen und Hinweisen kann online auf der Startseite von ENDO-SH unter Downloads abgerufen werden. Fragen zu dem Antragsverfahren beantwortet das LLnL telefonisch (0 43 47-70 47 77) und per E-Mail: endo-sh@llnl.landsh.de

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