Was ist Kompost und woher kommt er?

Kompost besteht in der Regel aus Speiseresten und pflanzlichen Stoffen und entsteht durch einen Rotteprozess unter Sauerstoffzufuhr. Nach Zahlen der Bundesgütegemeinschaft Kompost (BGK) wurden im Jahr 2020 in Kompostierungs- und Biogasanlagen deutschlandweit etwa 13 Mio. Tonnen organische Abfälle und Reststoffe stofflich verwertet und zu gütegesicherten Komposten und Gärresten verarbeitet, wobei die Verwertungsmengen seit dem Jahr 2000 jährlich steigen. Inputmaterialien für die Kompostierungsanlagen (7,8 Mio. t) sind hauptsächlich Bioabfälle aus privaten Haushalten und andere Bioabfälle (50 %) sowie Grüngut, welches separat angeliefert wird (50 %). Etwa 5,2 Mio. t Kompost werden durch die Vorschaltung einer Vergärungsstufe vor der Kompostierung zur Energiegewinnung durch Biogas genutzt. Anschließend werden die Gärrückstände einer Kompostierung zugeführt. In der Landwirtschaft werden nahezu alle Gärprodukte sowie rund die Hälfte der erzeugten Komposte als org. Dünger eingesetzt (BGK-Statistik 2020).

Welche Funktionen hat Kompost?

Kompost spielt als organischer Dünger für den Erhalt des Humusgehaltes und die Lieferung von stabilen Humusformen eine große Rolle. Die Zufuhr von Humus im Boden sorgt für den Erhalt der Bodenfruchtbarkeit und fördert das Bodenleben. Kompost liefert wichtige Nährstoffe wie Sticksott, Phosphor und Kalium und fördert mit seinem rel. hohen CaO-Gehalt die Bodenstruktur. Als Nahrungsquelle für viele Bodenorganismen sorgt Humus für die Freisetzung von Nährstoffen. Humusgehalt und Masse an Bodenlebewesen im Boden stehen in einer engen Beziehung zueinander. Insbesondere die wichtigen Bodeneigenschaften profitieren von höheren Humusgehalten im Boden. So erhöht sich das Wasserhaltevermögen (Feldkapazität) und die Stabilität der Bodenaggregate. Infolgedessen sinkt die Verschlämmungs- und Erosionsneigung der Böden und die Kulturen können Trockenperioden besser überstehen. Humus hat zudem eine hohe Bedeutung als CO2-Speicher in Böden. Die hohen Gehalte an stabilem Dauerhumus im Kompost können demnach einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

 

Feldrandlagerung bzw. Bereitstellung von Kompost am Feldrand

Die Anforderungen an unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf Böden aufgebracht, in Böden eingebracht oder zu einem dieser Zwecke abgegeben werden, sind in der Bioabfallverordnung (BioAbfV)1) geregelt. Die Frage der „Feldrandlagerung von Kompost“ ist entsprechend der verwendeten Begriffe in der BioAbfV mit „Zwischenlagerung von Bioabfallmaterialien an der Ausbringungsfläche“ zu übersetzen.

Folgende Beschränkungen und Verbote gelten nach § 6 Absatz 2b für die Aufbringung: Bioabfälle und Gemische dürfen auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche nur bereitgestellt werden, soweit dies für die Aufbringung erforderlich ist.

In der Vollzughilfe zur Bioabfallverordnung (Link: Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (2012) (bmuv.de)) vom 07.01.2014 2) (S. 45) wird zu § 6 Absatz 2b BioAbfV – Bereitstellung der Bioabfälle/Gemische an der Ausbringungsfläche - ausgeführt, dass diese an der Aufbringungsfläche ohne besondere Zulassung zur Aufbringung bereitgestellt werden, jedoch nicht zwischengelagert werden dürfen. Es wird ein Zeitraum von ca. zwei Wochen als ausreichend erachtet, um die Bioabfallmaterialien für die Aufbringung zusammenzustellen.

Die folgenden Kriterien sind maßgebend:

  • organisatorische, logistische und pflanzenbauliche Erfordernisse.
  • Verlängerung der Bereitstellungsdauer nur aufgrund von Wetterbedingungen oder unvorhersehbaren betrieblichen Notwendigkeiten möglich.
  • Eine Zwischenlagerung über Monate, ggf. ohne einen festen Ausbringungszeitpunkt ist hiervon nicht gedeckt, d.h. z.B. keine Annahme im Spätherbst eines Jahres und Aufbringung erst im Folgejahr.
  • Die Zwischenlagerung der Bioabfallmaterialien an der Ausbringungsfläche über mehrere Monate ist nur mit behördlicher Genehmigung zulässig. Dies erfordert eine Abstimmung der unteren Abfallentsorgungsbehörde mit der unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Folgende wasserrechtliche Hinweise sind dabei zu beachten:

  • Nach § 3 Nr. 8 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gelten Bioabfälle/Gemische grundsätzlich als „allgemein wassergefährdend“, weil es sich um ein festes Gemisch handelt.
  • Aus wasserrechtlicher Sicht sind grundsätzlich an die Genehmigung zur Zwischenlagerung die Bedingungen zu knüpfen, die an die Feldrandlagerung von Festmist gestellt werden (Link: Microsoft Word - Merkblatt Feldrandlagerung LAWA_bearbeitet.docx ).
  • Ausnahme: Behandelter Bioabfall im Sinne § 2 Nr. 4 BioAbfV, ausschließlich einer Vermischung mit anderen Materialien nach Nr. 5., mit einem Rottegrad größer 3. Dieser wird durch das UBA als „nicht wassergefährdend“ eingestuft: s. Ausschnitt aus der „Rigoletto“-Datenbank des UBA (Link: Startseite - Rigoletto (uba.de)):

Quelle: webrigoletto.uba.de

KennnummerEinstufungsbezeichnung (deu)VeröffentlichungsdatumWGK
7654Behandelter Bioabfall im Sinne § 2, Nr. 4 Bioabfallordnung (BioAbfV), ausschließlich einer Vermischung mit anderen Materialien nach Nr. 5, mit einem Rottegrad größer 310.08.2017nwg

 

 

 

Zu beachten ist, dass die o.g. Beschränkungen und Verbote nach § 6 Absatz 2b BioAbfV unabhängig von der wasserrechtlichen Einstufung von Bioabfall, ggf. als „nicht wassergefährdend“, gemäß AwSV gelten. Damit besteht aus abfallrechtlicher Sicht grundsätzlich auch Genehmigungspflicht für den Bioabfall mit der Kennnummer 7654 aus der Datenbank Rigoletto des UBA, wenn dieser über einen Zeitraum von 14 Tagen hinaus zwischengelagert werden soll. Aus wasserrechtlicher Sicht kann die Genehmigung in diesem Fall erteilt werden, wenn der entsprechende Nachweis erbracht ist.

Fußnoten:

1) Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700; 2023 I Nr. 153) geändert worden ist".

2) § 6 Abs. 2b) hat sich in der novellierten Fassung der BioAbfV nicht geändert. Die zitierten „Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (2012)“ sind noch gültig, da der Bund hier seinerzeit keiner Überarbeitung zugestimmt hat.

Düngung mit Kompost

Bei der Düngung mit Kompost sind einige rechtliche Vorgaben der Düngeverordnung (DüV) und der Bioabfallverordnung (BioAbfV) zu beachten. Neben den regulären Bedingungen nach DüV zur Ausbringung von Düngemitteln ist im Falle der Aufbringung von Kompost eine Mindestwirksamkeit im Anwendungsjahr von 5 % (Grünschnittkompost: 3 %) anzusetzen. Aufgrund der langsamen Freisetzung des Stickstoffs (N) aus der organischen Substanz muss bei Kompost eine Aufteilung der sonst üblichen 10 % des Gesamt-N für die Nachlieferung der ausgebrachten organischen N-Menge zu den Vorkulturen des Vorjahres im Folgejahr über 3 Anbaujahre erfolgen. Hierbei sind im ersten Folgejahr 4 % sowie im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 3 % (insgesamt 10 %) anzusetzen. Beispiel: Wurde im Herbst 2024 Kompost auf die Fläche aufgebracht, sind im Frühjahr 2025 9 % des N-Gesamtgehaltes (5 % + 4 %) anzurechnen und in 2026 und 2027 jeweils 3 %.

Tabelle 1: Prozentuale Verteilung der richtigen N-Anrechnung bei Kompostausbringung im Herbst

N-AnrechnungHerbst 24Frühjahr 2025Frühjahr 2026Frühjahr 2027
sonst. KompostAufbringung5 % + 4 % = 9 %3 %3 %
GrünschnittkompostAufbringung3 % + 4 % = 7 %3 %3 %

 

Insgesamt dürfen auf landwirtschaftlichen Betrieben über Wirtschaftsdünger (einschließlich organischer Düngemittel wie Komposte und Klärschlämme) im Durchschnitt der betrieblichen Flächen jährlich höchstens 170 kg Gesamt-N pro Hektar aufgebracht werden. Bei der Nutzung von Komposten kann die im Anwendungsjahr aufgebrachte N-Menge (max. 510 kg N/ha) rechnerisch auf drei Jahre verteilt werden. Bei der Anwendung von Kompost in der N-Kulisse sind diese Vorgaben ebenfalls anzuwenden. Die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff ist im Falle von Kompost über einen Zeitraum von drei Jahren auf maximal 510 kg N/ha je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit zu begrenzen (entspricht 170 kg N je ha und Jahr). Die flächenbezogene N-Obergrenze ist unter Berücksichtigung sämtlicher org./org.-min. Düngemittel einzuhalten. Sofern ein Betrieb beispielsweise für den 3 Jahreszeitraum 420 kg N/ha über Kompost aufbringt (entspricht 140 kg N je ha und Jahr), können innerhalb dieses Betrachtungszeitraumes höchstens 30 kg N je ha und Jahr über weitere org./org.-min. Düngemittel (z.B. Gülle, Gärsubstrat) zusätzlich aufgebracht werden.

Kompost darf nicht auf gefrorenem Boden aufgebracht werden.

Sperrfristen:

innerhalb der N-Kulisse: 01.11. bis 30.01.

außerhalb der N-Kulisse: 01.12. bis 15.01.

Grenzwerte

Die BioAbfV begrenzt die maximale Aufbringmenge von Komposten auf 20 t Trockenmasse (TM) je Hektar in drei Jahren. Bei Einhaltung niedriger Schwermetall-Grenzwerte nach BioAbfV sind es 30 t TM/ha in drei Jahren, sofern die Nährstofffrachten den Bedarf der Kulturen nicht überschreiten.

Tabelle 2: Grenzwerte für Schwermetallgehalte nach BioAbfV

Max. Menge alle drei JahreHöchstgehalte für Schwermetalle in Milligramm je kg Trockenmasse 
Blei (Pb)Cadmium (Cd)Chrom (Cr)Kupfer (Cu)Nickel (Ni)Quecksilber (Hg)Zink (Zn)
20 t/ha TM1501,5100100501400
30 t/ha TM10017070350,7300

 

 

 

 

Info: Die Landwirtschaftskammer ist Fachbehörde nach Abfallrecht: https://www.lksh.de/de/hoheitliche-aufgaben/klaerschlamm/landwirtschaftliche-reststoffverwertung/

Ansprechpartner

  • Lasse Hilberling

    Grüner Kamp 15-17
    24768 Rendsburg

    Tel. +49 4331 9453-355 Fax
    lhilberling@lksh.de

    Landwirtschaftliche Fachbehörde nach AbfKlärV und nach BioAbfV

  • Peter Lausen

    Grüner Kamp 15-17
    24768 Rendsburg

    Tel. +49 4331 9453-341 Fax +49 4331 9453-349
    plausen@lksh.de

    Landwirtschaftliche Fachbehörde nach AbfKlärV und nach BioAbfV, Düngeverordnung