Die EU-Pflanzengesundheitsvorschriften regeln die Verbringung und den Handel bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die potenzielle Träger von Schadorganismen sind.
Innerhalb der EU umfassen diese Regeln:
Unternehmer, die zur Ausstellung des Pflanzenpasses ermächtigt sind, müssen bestimmte Kriterien gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2019/827 erfüllen. Entsprechende Kriterien sollen den Unternehmern in Form von technischen Leitlinien im Internet zugänglich sein. Durch Beachtung dieser technischen Leitlinien wird es dem ermächtigten Unternehmer ermöglicht, die Pflanzenpässe ordnungsgemäß auszustellen. Nachfolgend sind technische Leitlinien und Vorlagen aufgeführt, die vom ermächtigten Unternehmer auf die individuellen betriebsspezifischen Gegebenheiten anzupassen sind. Die nachfolgend aufgezählten Themen sind überwiegend mit dem Online –Guide verlinkt, welcher auf der Webseite des Julius Kühn- Institutes eingestellt ist:
Es gibt Gebiete innerhalb der EU bzw. innerhalb eines Mitgliedstaates, die für sich einen besonderen Schutz in Anspruch nehmen, weil dort ein Quarantäneschaderreger - z. B. Feuerbrand – (noch) nicht vorkommt. Dies sind so genannte „Schutzgebiete“, in die Wirtspflanzen dieser Schaderreger nur verbracht werden dürfen, wenn sie die besonderen Anforderungen erfüllen und - nach Bestätigung durch den zuständigen Pflanzenschutzdienst - gesondert auf dem Pflanzenpass gekennzeichnet sind.
Unterliegen die Pflanzen als Vermehrungsmaterial von bestimmten Arten von Obst, Zierpflanzen, Ziergehölzen und Gemüse zudem der Anbaumaterialverordnung (AGOZV, so gelten weitere Verpflichtungen und Anforderungen an die Kennzeichnung.