Jedes Land (gemeint sind hier Länder außerhalb der EU = Drittländer) hat zum Schutz der nationalen Pflanzenproduktion vor neuen Schadorganismen eigene spezifische Bestimmungen bis hin zu Einfuhrverboten und -beschränkungen für bestimmte Warenarten festgelegt. In einigen Fällen werden die Anforderungen zusätzlich über individuelle Einfuhrgenehmigungen des Empfangslandes spezifiziert.
Die Einhaltung dieser Anforderungen wird mit der Ausstellung eines amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisses vom Pflanzenschutzdienst des Herkunftslandes bestätigt.
Die dafür zuständige Pflanzenschutzbehörde in Schleswig-Holstein ist die Abt. „Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Umwelt“ der Landwirtschaftskammer.
Zur Feststellung der Pflanzengesundheit sind unter anderem die Besichtigung und gegebenenfalls die Untersuchung (Labortests) der zum Export bereitgestellten Pflanzenware auf möglicherweise vorhandene Quarantäneschadorganismen notwendig. Hinzu kommen im Vorwege durchzuführende Untersuchungen im Lager oder auf den Anbauflächen vor oder während der Vegetation (zum Beispiel auf Kartoffelnematoden in der Erde, Feuerbrand, Virosen und so weiter).
Die Einhaltung dieser Vorschriften wird nochmals vom jeweiligen nationalen Pflanzenschutzdienst an der Einlassstelle des Empfängerlandes oder am Empfängerort kontrolliert. Zur Einfuhr zugelassen wird die Sendung, wenn sie von einem gültigen Pflanzengesundheitszeugnis begleitet wird, frei von Quarantäneschadorganismen ist und keine einfuhrverbotenen Artikel enthält.
Wenn die Exportware außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Pflanzenschutzdienststelle zugekauft wurde, so ist der Gesundheitszustand und die Eignung für den Export in das endgültige Exportland durch ein sogenanntes Intra-EC-Dokument (s.u.) vom Pflanzenschutzdienst am Ursprungsort zu bestätigen. Es dient als Grundlage für die Erstellung des eigentlichen Pflanzengesundheitszeugnisses für den Export.
Besondere Vorschriften für hölzernes Verpackungsmaterial
Verpackungsmaterialien aus Holz können ebenfalls gefährliche Schaderreger enthalten. Daher gelten beim Export in viele Länder besondere Vorschriften für die Behandlung von Verpackungsholz. Dazu gehören die Entrindung sowie die Hitzebehandlung durch registrierte Behandlungsbetriebe.