Erhebungen auf Schadorganismen gehören zu den grundlegenden Tätigkeiten im Pflanzenschutz und sind ein wichtiger Bestandteil der Pflanzengesundheitskontrolle. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet risikobasierte Erhebungen während festgelegter Zeiträume auf Unionsquarantäneschädlinge und Schadorganismen, die vorläufig als solche einzustufen sind, durchzuführen (im folgenden Text bei gemeinsamer Nennung als Schadorganismen bezeichnet, UQSO).
Ziel der Erhebungen ist es, durch möglichst frühzeitiges Entdecken eventuell eingeschleppter Schadorganismen eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Tilgung zu gewährleisten und wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen so gering wie möglich zu halten. Weiterhin dienen Erhebungen dem Nachweis der Abwesenheit der erhobenen und nicht festgestellten Schadorganismen. Dies ist zum Teil Voraussetzung für den Marktzugang von Pflanzen und pflanzlichen Produkten in Drittländern.
Für Schadorganismen, die sich aufgrund der ökologisch-klimatischen Bedingungen bzw. der Abwesenheit von Wirtspflanzen in Deutschland nicht ansiedeln oder ausbreiten können, müssen keine Erhebungen durchgeführt werden.
Erhebungsintensität
Die Erhebungsintensität ist abhängig vom Regelungsstatus der einzelnen Schadorganismen.
Jährliche Erhebungen sind für die prioritären Unionsquarantäneschadorganismen (DelVO (EU) 2019/1702) durchzuführen, für die gesonderte Durchführungsbeschlüsse mit Erhebungsverpflichtung gelten. Für prioritäre Unionsquarantäneschadorganismen werden bei einer Einschleppung in die EU die schwerwiegendsten wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Folgen angenommen.
Alle anderen Unionsquarantäneschadorganismen (UQSO; DVO (EU) 2019/2072 Annex II A und B) werden im Rahmen eines fünf- bis siebenjährigen Mehrjahresprogrammes durch die EU-Mitgliedstaaten erhoben, wobei die Häufigkeit und Reihenfolge der Erhebungen den Mitgliedstaaten überlassen ist. In diesem Zeitraum sollen alle UQSO mit einer Mindesthäufigkeit von einem Berichtsjahr erhoben werden.