Handelskontrollen

Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden

Im Rahmen eines bundesweit geltenden Pflanzenschutz-Kontrollprogramms finden Kontrollen im Groß-, Land- und Einzelhandel statt, aber auch Angebote im Versand- und Internethandel werden überprüft.

Bei den Handelskontrollen sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  • Pflanzenschutzmittel dürfen nur durch sachkundige Personen abgegeben werden
  • Wer Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will, muss dies bei der für den Betriebssitz örtlich zuständigen Behörde, in Schleswig-Holstein bei der Landwirtschaftskammer, vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.
  • Es dürfen nur  vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassene Pflanzenschutzmittel  in Verkehr gebracht werden.
  • Pflanzenschutzmittel dürfen nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in Verkehr gebracht werden.
  • Der Abgeber ist gesetzlich verpflichtet, den Erwerber über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels zu unterrichten und ihn insbesondere auf etwaige Verbote und Beschränkungen hinzuweisen.

Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.