Das Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) regelt in § 12 die Bedingungen, unter denen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden dürfen. Danach dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt, wenn sie:
Ausnahmen davon können unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden.
Grundsätzlich dürfen Pflanzenschutzmittel nur auf Flächen eingesetzt werden, wenn diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (Kulturland). Damit ist der Einsatz auf allen anders genutzen Flächen (Nichtkulturland) verboten.
Ausnahmen von dieser Einschränkung sind möglich, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann. Außerdem dürfen überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere der Schutz von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes einer Anwendung nicht entgegenstehen.
Antrag auf Ausnahmegenehmigung
Vor dem geplanten Pflanzenschutzmitteleinsatz ist daher ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen, in dem die Vordringlichkeit der Maßnahme hinreichend zu begründen ist. Ebenso ist zu begründen, warum andere Verfahrensweisen gegenüber der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einen unzumutbaren Aufwand darstellen.
Gerade zur chemischen Unkrautbekämpfung gibt es umweltfreundlichere Alternativen. Für größere Flächen gibt es inzwischen eine Reihe technischer Entwicklungen, wie beispielsweise Hochdruckreiniger, Abflammgeräte oder Bürstenmaschinen. Der Aufwand mag zwar höher sein, aber Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Umwelt.
Das Genehmigungsverfahren nach § 22 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) dient der Schließung von Indikationslücken und gilt für Kleinst- und Kleinkulturen, die oftmals im Gartenbau von Bedeutung sind.