Schematische Darstellung des zulässigen seitlichen Rückschnitts eines Knicks. Copyright: MEKUN in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe Knicks 2023.
Der seitliche Rückschnitt der Knickgehölze, der, unter Einhaltung der Abstandsregelungen, früher traditionell nach der Ernte der Druschfrüchte durchgeführt werden konnte, ist aufgrund der Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Artenschutzrechtes in den Sommermonaten nicht mehr zulässig! Der seitliche Rückschnitt darf erst im klassischen Knickpflegezeitraum 1. Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden. Dabei müssen die Vorschriften 1m Abstand vom Knickfuß und maximale Höhe von 4m eingehalten werden. Zudem ist der seitliche Rückschnitt nur alle drei Jahre zulässig.
Sofern der letzte seitliche Rückschnitt mindestens drei Jahre zurückliegt, ist die Rücknahme des diesjährigen Zuwachses („schonender Form- und Pflegeschnitt“) im Sommer zwar zulässig. Da die Maßnahme jedoch als seitlicher Rückschnitt am Knick eingestuft wird, ist danach erneut ein dreijähriges Schnitt-Verbot einzuhalten.
Im Sommer weiterhin erlaubt bleibt die händische Herausnahme einzelner Zweige bzw. das Freischneiden von Feldeinfahrten oder Weidezäunen zur Sicherstellung der Stromdurchleitung.
Das „Auf den Stock setzen“ von Knicks und andere Gehölzpflegearbeiten dürfen in Schleswig-Holstein in der Zeit vom 1. Oktober bis zum „letzten Tag des Monats Februar“ bei Erhalt der Überhälter und Beachtung weiterer Bestimmungen durchgeführt werden. Danach beginnt der Verbotszeitraum während der Vegetationsdauer und Brutzeit bis zum 30. September einschließlich. Das Auf-den-Stock-Setzen, umgangssprachlich als „Knicken“ bezeichnet, darf frühestens alle zehn und sollte alle zehn bis 15 Jahre vorgenommen werden.
Weitergehende Informationen zur Knickpflege sind im untenstehenden Fachartikel zu finden. Für weitere Beratung steht der Fachbereich Umwelt und Gewässerschutz der Landwirtschaftskammer unter der E-Mailadresse knick@lksh.de zur Verfügung.