Bodenschutz
Der Schutz unserer Böden ist zwingend mit dem Erhalt der Bodenfruchtbarkeit verbunden. Erosion und der Abbau organischer Substanz beeinflussen diese nachhaltig. Im Rahmen von Cross Compliance sind Vorgaben zur Minderung von Wasser- und Winderosion auf gefährdeten Flächen einzuhalten. Zusätzlich ist ein ausreichender Humusgehalt als Grundlage für eine nachaltige Bewirtschaftung von Ackerflächen anzustreben. Im Rahmen von Cross Compliance ist hierbei das Abbrennen von Stoppelfeldern und von Stroh verboten.
Erosionsschutz ( Wind und Wasser) und Erosionskataster
Im Zuge der Cross-Compliance-Regelungen wurde das Erosionskataster Schleswig-Holstein entwickelt, bei dem auf Feldblockebene die Fläche aufgrund von Bodenart, Humusgehalt, Windgeschwindigkeit und Windhindernissen in bestimmte Wasser- und Winderosionsgefährdungsklassen eingeteilt wurde. Dabei kann sich der Umfang der betroffen Flächen durch Nachberechnungen jährlich verändern. Gründe hierfür sind zum Beispiel Veränderungen der Feldblockgrenzen oder auch die Neuanlage oder Verschiebung von Knicks. Daher sollte eine jährliche Überprüfung der eigenen Flächen vor Aussaat der Kulturen, im Speziellen bei der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr, vorgenommen werden.
Als erosionsgefährdet eingestufte Flächen in Schleswig-Holstein (Erosionskataster) können Sie über diesen Link unter der sich links befindenen Themenauswahl: Landwirtschaft/Umwelt, Gebietskulissen, CC-Wasser oder CC-Wind einsehen.
Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich für Ackerflächen, da Dauergrünland und Dauerkulturen nicht von den Auflagen zum Erosionsschutz betroffen sind, soweit sie nicht umgebrochen werden. Als Dauerkulturen gelten Kulturen, die nicht in die Fruchtfolge einbezogen sind, für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern. Somit zählt hierzu neben Reb-, Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb auch Spargel. Durch die Bestimmungen zum Erosionsschutz wird ausschließlich das Pflügen eingeschränkt. Der Einsatz anderer Bodenbearbeitungsgeräte, wie z.B. Grubber, Beetseparation, Mulcher und ähnliches, bleibt weiterhin ohne Einschränkungen erlaubt. Die Auflagen ergeben sich aus der bundesweit geltenden Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung. Das Land Schleswig-Holstein hat durch Landesverordnung dazu Ausnahmeregelungen aus Gründen des Pflanzenschutzes oder bei Anbau unter Folie oder Vlies vorgesehen.
Winderosion
Die Berechnung der potenziellen Winderosion nach DIN 19706 durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) hat ergeben, dass in Schleswig-Holstein rund 57.000 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und damit ein Anteil von rund 5,4 Prozent betroffen ist. Der Anteil von Dauerkulturen und Dauergrünland ist hiervon noch abzuziehen.
Über die Checkliste „Vorgehen zur Ermittlung der betrieblichen Betroffenheit - Winderosion“ ist es möglich, sich einen Überblick über die Anbauoptionen für jede Kultur zu verschaffen.
Wassererosion
Insgesamt sind rund 1.900 ha als wassererosionsgefährdet eingestuft. Hiervon fallen etwa 1.798 ha in die Klasse CC-Wasser-1 und lediglich 100 ha in die Klasse CC-Wasser-2. Durch die geringe flächenmäßige ist kaum eine Bedeutung für die tatsächliche Bewirtschaftungspraxis in Schleswig-Holstein.
Hier können Sie sich die Checkliste zur Ermittlung der betrieblichen Betroffenheit bei Winderosion herunterladen.