Träger öffentlicher Belange

Aufgabe ergibt sich aus Landesverwaltungsgesetz

Die Landwirtschaftskammer ist als organisatorisch selbstständige Stelle nach dem Landesverwaltungsgesetz als Träger öffentlicher Belange (TÖB) anerkannt. Sie wird somit an Planungsvorhaben der Verwaltungen (Gemeinden, Kreise und des Landes) beteiligt. Durch die Stellungnahmen werden sowohl der Bestands- und Entwicklungsschutz der landwirtschaftlichen Betriebe sichergestellt als auch die landwirtschaftlichen Anliegen in Planungsprozesse, Schutzgebietsausweisungen und Flächen beanspruchende Baumaßnahmen eingebracht.

Die Landwirtschaftskammer ist Träger öffentlicher Belange in folgenden Bereichen:

Naturschutz

Die Landwirtschaftskammer wird im Bereich Naturschutz im Verfahren der Träger öffentlicher Belange landesweit an allen relevanten Planungen beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert. Kontinuierlich sind dies Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsausweisungen, die gemeindlichen Landschaftsplanungen, aber auch Einzelvorhaben wie zum Beispiel die Ausgestaltungen des Vertragsnaturschutzes oder in letzter Zeit vermehrt die verschiedenen Tranchen zum europäischen Naturschutznetz „NATURA 2000“.

Anhand der vorgelegten Unterlagen (Verordnungsentwurf und Karten) wird die Planung auf ihre Verträglichkeit mit der Landwirtschaft und der Agrarstruktur allgemein überprüft. So wird zum Beispiel ermittelt, ob bei Schutzgebietsausweisungen die Landnutzung in bisheriger Art und Umfang weiterhin gestattet ist. Bei Landschaftsschutzgebieten wird beispielsweise darauf eingewirkt, dass zu landwirtschaftlichen Betriebsstätten ein ausreichend großer Abstand eingehalten wird, um speziell das Bauen im Außenbereich nicht unnötig zu erschweren.

Ansprechpartner

Gewässerschutz

Im Bereich Gewässerschutz wird die Landwirtschaftskammer in alle landesweit relevanten Planungen und Gesetzesinitiativen eingebunden und zur Stellungnahme aufgefordert. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um die Ausweisung neuer Trinkwasserschutzgebiete oder Gesetzesentwürfe (Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz).

Anhand der vorgelegten Unterlagen (Gesetzentwurf, Verordnungsentwurf, Karten) wird die Planung auf ihre Verträglichkeit mit der Landwirtschaft und der Agrarstruktur allgemein überprüft.

Ansprechpartner

Bauleitplanung

In dem Bereich der Bauleitplanung weist die Landwirtschaftskammer in den Stellungnahmen auf mögliche Konfliktpotenziale zwischen Landwirtschaft und heranrückender Wohnbebauung hin, um den gesetzlich festgeschriebenen Bestands- und Entwicklungsschutz der landwirtschaftlichen Betriebe zu sichern (§ 5 BauNVO). Generell haben die Gemeinden in der Bauleitplanung die Planungshoheit. Sie sind jedoch verpflichtet, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander gerecht abzuwägen. Hierbei sind neben den Anregungen und Einsprüchen der Bürger vor allem die Stellungnahmen der TÖB anzuhören und zu berücksichtigen.

In der Bauleitplanung unterscheidet man zwischen dem Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan.

Planungsebenen in der Bauleitplanung

  • Flächennutzungsplan
    mittel- und langfristig angedachte Planung der Gemeinde zur
  • Bebauungsplan
    setzt konkrete bauliche Nutzungen für ein Teilgebiet der Gemeinde fest

Auf der Ebene der F-Pläne wird in den Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer auf landwirtschaftliche Betriebsstandorte und die bei intensiver Viehhaltung zur Anwendung kommenden VDI- Richtlinien hingewiesen. In den Stellungnahmen zu den B-Plänen werden detailliert die betroffenen Einzelbetriebe, die möglichen Konfliktpotenziale und die bei intensiver Viehhaltung einzuhaltenden Mindestabstände beschrieben. Eine wesentliche Unterstützung sind die Ortsvertrauensleute des Bauernverbandes als erste örtliche Ansprechpartner.

Ansprechpartner

  • Thies Augustin

    Grüner Kamp 15-17
    24768 Rendsburg

    Tel. +49 4331 9453-172 Mobil
    Fax
    taugustin@lksh.de

    Träger öffentlicher Belange (Stellungnahmen zu Bebauungsplänen, Landschaftsplänen, Flächennutzungsplänen, Bauleitplanung) (TÖB)