Ausbildung darf nur durch eine/n anerkannte/n Ausbilder/in und auf einem anerkannten Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden (§ 27 ff BBiG).
Für die Anerkennung als Ausbildungsstätte müssen insbesondere folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Für das Anerkennungsverfahren ist frühzeitig ein Antrag zu stellen. Dieser kann bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein im jeweiligen Beruf angefragt werden.
Bitte beachten Sie, dass ein Ausbildungsvertrag nur eingetragen werden kann, wenn die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Gemäß dem Antrag sind einige Unterlagen einzureichen:
Betriebliche Anforderungen an den künftigen Ausbildungsbetrieb sind in der jeweiligen Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte festgelegt: