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Wichtige Änderung bei der Düngeverordnung: verlängerte Frist für Aufzeichnungen ab 2025

Mit der „Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ trat eine Änderung in Kraft.

Verlängerte Frist für die Aufzeichnung von Düngemitteln. Foto: Hanna Makowski, Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Seit dem 01. Januar 2025 wird die Frist für die Aufzeichnungspflicht von Düngungsmaßnahmen (Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff) von bisher zwei Tagen auf 14 Tage verlängert. 

Diese Änderung betrifft §10 Absatz 2 Satz 1 der Düngeverordnung (DüV) und soll den Betrieben mehr Flexibilität bei der Dokumentation bieten. Insbesondere müssen alle relevanten Angaben zu den Düngungsmaßnahmen nun erst innerhalb der neuen 14-Tages-Frist erfasst werden.