Seit dem 01. Januar 2025 wird die Frist für die Aufzeichnungspflicht von Düngungsmaßnahmen (Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff) von bisher zwei Tagen auf 14 Tage verlängert.
Diese Änderung betrifft §10 Absatz 2 Satz 1 der Düngeverordnung (DüV) und soll den Betrieben mehr Flexibilität bei der Dokumentation bieten. Insbesondere müssen alle relevanten Angaben zu den Düngungsmaßnahmen nun erst innerhalb der neuen 14-Tages-Frist erfasst werden.