Nach der Coronaschutzverordnung vom 13.04.21 sind Arbeitgeber ab dem 19.04.21 verpflichtet, allen Mitarbeitern, die in ihrem Betrieb Vorort arbeiten, mindestens einmal wöchentlich einen Selbst- und Schnelltest auf eine Infektion mit dem Corona-Virus anzubieten.
Die Regelung sieht keine Ausnahme für Kleinstbetriebe mit wenigen Angestellten vor und gilt somit auch für Betriebe in Landwirtschaft und Gartenbau.
Quelle: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html