Landwirtschaftsminister Werner Schwarz sagte dazu: „Gänsefraß und Verkotung stellen unsere Landwirtinnen und Landwirte schon seit Jahren vor große Herausforderungen und wirken zum Teil existenzbedrohend. Gerade an der Westküste und auf den Inseln sorgt die Vielzahl an Gänsen immer wieder für massive Schäden auf landwirtschaftlichen Flächen. Schleswig-Holstein als Drehscheibe des internationalen Gänsedurchzugs muss daher seiner Verantwortung gegenüber der Landwirtschaft gerecht werden und alle Handlungsspielräume für einen berechtigten Interessenausgleich zwischen Artenschutz und dem Erhalt unserer wertvollen Kulturlandschaft voll ausschöpfen. Durch die leicht erweiterten Jagdzeiten reagieren wir auf die zunehmende Populationsentwicklung der Gänse und schaffen neben den bereits bestehenden Entschädigungszahlungen ein weiteres Instrument zur Entlastung unserer Landwirtschaft.“
Auch die Jagdzeit für Nonnengänse wurde angepasst. Diese muss aufgrund des Schutzstatus der Nonnengans in der Vogelschutzrichtlinie jedoch restriktiv geregelt werden. Zukünftig wird die Jagd vom 1. Oktober bis zum 28. Februar möglich sein - allerdings nur zur Vergrämung, um Schäden auf Acker- und Grünlandkulturen zu verhindern. Ausgeschlossen sein wird die Bejagung auf Flächen, auf denen sich der Bewirtschaftende zur Duldung von Gänsen verpflichtet hat und auf Flächen, die in Vogelschutzgebieten liegen.
„Mit der neuen Regelung können unsere Jägerinnen und Jäger einen Beitrag dazu leisten, den regional großen Schäden durch Gänse wirksam zu begegnen“, so Schwarz. Aus seiner Sicht könne die Jagd dabei allenfalls eine lenkende Wirkung entfalten. Substanzielle Eingriffe in die Population seien in Bezug auf die Nonnengans weiterhin nicht zulässig und bei der großen Anzahl an Gänsen auch nicht realistisch, betonte der Minister.
Neben den Jagdzeiten für die Gänsearten wird auch die Jagdzeit auf Dachse und Nutria geregelt. Entlang von Deichen, Warften und sonstigen Erhöhungen außerhalb der Seedeiche dürfen diese ganzjährig bejagt werden. Beide Arten stellen aufgrund ihrer Wühltätigkeit eine Gefahr für den Hochwasserschutz dar.
Hintergrund:
In der Landesjagdzeitenverordnung werden die Jagdzeiten für dem Jagdrecht unterliegende Wildarten (ggf. abweichend vom Bundesrecht) geregelt. Insbesondere die Nonnengans macht detaillierte Vorgaben notwendig, da sie nicht in Anhang II der Vogelschutzrichtlinie gelistet ist und somit nicht wie die anderen Gänsearten bejagt werden darf. Lediglich zur Abwehr von Schäden dürfen Nonnengänse auf Grundlage des Artikels 9 der Richtlinie erlegt werden. In den vergangenen Jahrzehnten hat die Rastpopulation der Nonnengans mit bis zu 300.000 Individuen in Schleswig-Holstein erheblich zugenommen.
pm MLLEV