„Das ist ein weiterer Baustein beim Abbau bürokratischer Hürden. Wir wollen unsere landwirtschaftlichen Betriebe unterstützen, indem wir die Meldepflichten straffen und vereinfachen. Damit tragen wir zur Entlastung der Betriebe bei und schaffen gleichzeitig eine Balance zwischen notwendiger Kontrolle und praktikablen Anforderungen im Alltag unserer Landwirtinnen und Landwirte. Schleswig-Holstein setzt sein Ziel, Bürokratie abzubauen, somit in enger Abstimmung mit den betroffenen Akteuren konsequent fort“, sagte Landwirtschaftsminister Werner Schwarz. Gerade Betriebe, die mit Lieferscheinen arbeiten, würden von der Verordnungsänderung profitieren und Meldepflichten des Landes gegenüber dem Bund könnten trotzdem uneingeschränkt wahrgenommen werden, so der Minister.
Die Meldungen müssen nun jeweils für die Halbjahreszeiträume 1. Januar bis 30. Juni sowie 1. Juli bis 31. Dezember spätestens einen Monat nach Ablauf des jeweiligen Halbjahreszeitraumes in dem elektronischen Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger erfolgen.
Hintergrund:
In der Landesverordnung über Meldepflichten nach dem Düngerecht (DüngMeldPflV SH) werden die Meldepflichten aus der Düngeverordnung (DüV) und der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WdüngV) des Bundes geregelt.