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Notfallzulassung Cruiser 600 FS in Zuckerrüben

Blattläuse haben als Virusüberträger in Zuckerrüben auch in Schleswig-Holstein eine zunehmende Bedeutung. Im vergangenenen Jahr zeigten sich auf Zuckerrübenflächen in der Marsch Befallsnester mit der virösen Vergilbung und einem um 40 % reduzierten Zuckerertrag. Das BVL hat eine entsprechende Notfallzulassung für 120 Tage für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April erteilt. Die zugelassene Menge ist ausreichend für die Behandlung einer Saatgutmenge für etwa 1.500 ha Zuckerrübenfläche und gilt nur für den Kreis Dithmarschen im Vertragsgebiet der Nordzucker AG.

In der Jugendphase ist der Schutz der Zuckerrübe gegen Blattläuse als Virusüberträger besonders wichtig. Foto: Ludger Lüders, Landwirtschaftskammer

Auflagen zu beachten

Die Notfallzulassung wurde mit strengen Auflagen, insbesondere zum Insektenschutz, verbunden, u. a.:

  • Verbot der Ausbringung des Saatgutes in Naturschutzgebieten,
  • die Saatgutbehandlung ist nur in vom JKI gelisteten Beizanlagen zulässig,
  • durch einen geringeren Mittelaufwand je Saatguteinheit und eine verringerte Aussaatstärke von 1,1 Saatguteinheiten je ha wird die ausgebrachte Wirkstoffmenge auf 49,5 g Wirkstoff/ha (gegenüber 78 g/ha bei früheren Zulassungen) reduziert,
  • bei der Aussaat darf jeweils in der äußersten Reihe des zu bestellenden Ackers kein mit Cruiser 600 FS behandeltes Saatgut ausgebracht werden oder es ist ein Mindestabstand von 45 cm zum Feldrand einzuhalten,
  • eine Nachsaat mit diesem mit Thiamethoxam gebeizten Saatgut ist nicht zulässig,
  • die Aussaat des behandelten Saatgutes darf nur mit mechanischen Sägeräten oder mit einem pneumatischen Sägerät erfolgen, das mit Unterdruck arbeitet, wenn dieses in der „Liste der abdriftmindernden Sägeräte“ des Julius Kühn-Instituts aufgeführt ist,
  • Nachfolgekulturen: Es ist verboten in den Jahren 2021 und 2022 nach der Aussaat von mit Thiamethoxam gebeiztem Saatgut auf den betroffenen Flächen bienenattraktive Pflanzen auszusäen. Hierzu zählen insbesondere Raps, Sonnenblumen, Mais, durchwachsene Silphie, Leguminosen und Kartoffeln, die vor dem 01. Januar 2023 zur Blüte gelangen. Die betroffene Fläche darf auch nicht als Blühfläche genutzt werden,
  • Imkerverbände oder Bienensachverständige sind über den Zeitraum der Aussaat vorab zu informieren,
  • der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein ist die Aussaat unter Angabe der Gemarkung, der Flur, der Flurstücks- und der Feldblocknummer sowie der Größe der für die Aussaat bestimmten Flächen mindestens drei Werktage vor der Aussaat schriftlich anzuzeigen.

Die Allgemeinverfügung regelt Details

Die Aussaat des behandelten Saatgutes darf gemäß Notfallzulassung nur unter Kontrolle der zuständigen Behörde und unter Beachtung einer hierzu zu erlassenden Verordnung nach § 6 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) oder einer Allgemeinverfügung nach § 8 in Verbindung mit § 6 PflSchG erfolgen. In der Rechtsverordnung oder der Allgemeinverfügung sind rechtlich verbindliche, die Aussaat begleitende Maßgaben zu erlassen, die insbesondere die Festlegung der räumlichen Begrenzung sowie auch über den Geltungszeitraum der Notfallzulassung hinaus wirksame Risikominderungsmaßnahmen festlegen, die eine ordnungsgemäße Aussaat, einen angemessenen Sicherheitsabstand und Erosionsschutz sowie Beikrautbekämpfung und nicht-bienenattraktive Nachfolgekulturen sicherstellen.

Hier die Allgemeinverfügung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein zum Herunterladen