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Geflügelpest in Schleswig-Holstein: Erneuter Nachweis in Geflügelhaltung im Kreis Ostholstein und erste Kreise mit Aufstallungsgebot

Nach dem Geflügelpestfall vergangene Woche in Ostholstein, bestätigte das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) am 10. Januar 2024 für das Kreisgebiet einen weiteren Nachweis des Geflügelpestvirus des Subtyps H5N1 in einer gewerblichen Geflügelhaltung. Die rechtlich vorgeschriebene tierschutzgerechte Tötung der Tiere sowie die fachgerechte Entsorgung der getöteten und verendeten Tiere ist bereits erfolgt.

Es gib in Schleswig-Holstein einen neuen Ausbruch der Geflügelpest. Foto: Pixabay

Um den Ausbruchsbetrieb im Kreis Ostholstein ist eine Sperrzone eingerichtet, welche aus einer Schutzzone von mindestens drei und einer Überwachungszone von mindestens zehn Kilometern besteht. Die Sperrzone reicht bis in den Kreis Plön. In der Sperrzone gelten strenge rechtliche Vorgaben für Geflügelhaltungen. Diese umfassen unter anderem ein Aufstallungsgebot und ein Verbringungsverbot für lebendes Geflügel. Weitere Informationen werden durch die Kreise Ostholstein und Plön zur Verfügung gestellt.

Seit November 2023 wurde das Geflügelpestvirus in 28 Proben von Wildvögeln aus den Kreisen Nordfriesland, Dithmarschen, Schleswig-Flensburg, Pinneberg, Herzogtum Lauenburg und Steinburg durch das Friedrich-Loeffler-Institut nachgewiesen. Zum Schutz des Geflügels vor dem Geflügelpesterreger haben die Kreise Nordfriesland und Dithmarschen ein Aufstallungsgebot erlassen. Über die in den jeweiligen Kreisen geltenden Vorschriften informieren die Internetseiten der Kreisveterinärämter.

Wichtige Schutzhinweise für Geflügelhalterinnen und –halter:

Zur Vermeidung der Einschleppung der Geflügelpest in Geflügelhaltungen sind alle Halterinnen und Halter dazu aufgerufen, Biosicherheitsmaßnahmen konsequent umsetzen. Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) erinnert erneut an die am 23. November 2021 erlassene landesweit verbindliche Allgemeinverfügung über Biosicherheitsmaßnahmen für alle privaten und gewerblichen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter. Geflügel darf nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden. Wildvögel und Hausgeflügel sollten nicht die gleichen Tränken nutzen können. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand ist zudem eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben, um ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand schnellstmöglich abzuklären und das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren auszuschließen.

Service-Hinweis:

Um Fragen von Bürgerinnen und Bürgern rund um das Thema Geflügelpest zu beantworten, hat das MLLEV ein Bürgertelefon eingerichtet. Dieses ist Montag bis Freitag von 9.00 bis 15.00 Uhr besetzt und unter der Telefonnummer 0431 / 988 7100 erreichbar.

Hintergrund:

Die hochpathogene aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann. Schleswig-Holstein ist seit Oktober 2021 von einem ganzjährig anhaltenden Geflügelpestgeschehen auch bei Wildvögeln betroffen. Seit November 2023 wurde das Geflügelpestvirus in 28 Proben von Wildvögeln durch das Friedrich-Loeffler-Institut nachgewiesen. Beim Hausgeflügel handelt es sich um den sechsten Geflügelpestausbruch in Schleswig-Holstein seit November 2023.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Informationen der Landesregierung: schleswig-holstein.de - Geflügelpest

Informationen des FLI: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/