Die Frist entspricht dabei dem klassischen Knickpflegezeitraum vom 1. Oktober bis Ende Februar. Dabei sind die Abstandsregelungen zu beachten, bis auf 1 m Abstand vom Knickwallfuß und maximal 4 m in die Höhe darf zurückgeschnitten werden. Der seitliche Rückschnitt ist zudem nur alle drei Jahre zulässig.
Die händische Herausnahme einzelner Zweige beziehungsweise das Freischneiden von Feldeinfahrten oder Weidezäunen zur Sicherstellung der Stromdurchleitung ist ganzjährig erlaubt.
Für weitere Beratung steht der Fachbereich unter knick@lksh.de zur Verfügung.
Daniel Viain, Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein