Danach beginnt der Verbotszeitraum während der Vegetationsdauer und Brutzeit von Vögeln bis einschließlich 30. September. Das Nachglätten einzelner bei der maschinellen Knickpflege beschädigter Gehölzstümpfe kann bis zum 15. März nachgeholt werden.
Auch für den seitlichen Rückschnitt der Knickgehölze bis auf 1 m Abstand zum Knickfuß gilt seit Kurzem, dass dieser nur noch im Winterzeitraum analog zum „Auf den Stock setzen“ durchgeführt werden darf. Ein Rückschnitt/Aufputzen nach der Ernte im Sommer ist nicht mehr zulässig.
Für weitere Beratung steht der Fachbereich zur Verfügung. Weitergehende Informationen zur Knickpflege sind unter:
www.lksh.de/landwirtschaft/umwelt-und-gewaesserschutz/naturschutz/knickpflege/
abrufbar.