Ausnahmen gelten hier nach Herbstrahmenschema für Winterraps, Feldfutter, Zwischenfrüchte sowie Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht (Achtung: Abweichung in der N-Kulisse).
Diese Kulturarten können bis zum Ablauf des 1. Oktober mit bis zu 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg NH4-N / ha gedüngt werden. Innerhalb der N-Kulisse beginnt die Sperrfrist für die Düngung
von Grünland am 1. Oktober. Die weiteren Vorgaben zu den Sperrfristen und Düngebeschränkungen sind aus den Übersichten zu entnehmen. Auf der Homepage der Kammer ist
neben den Übersichten auch der Antrag auf Sperrfristverschiebung (bis 8. September) verfügbar unter.
Anja Reimers, Landwirtschaftskammer SH