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01. Oktober: Beginn der Knickpflegesaison - Aktuelle Regularien und Ausblick 2025

Die Gehölzpflegearbeiten dürfen in Schleswig-Holstein in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis zum letzten Tag des Monats Februar bei Erhalt der Überhälter und Entfernung des Schnittgutes vom Knickwall durchgeführt werden. Das umgangssprachliche „Knicken“ der Gehölzpflanzen darf frühestens alle zehn Jahre und sollte alle zehn bis 15 Jahre vorgenommen werden.

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Die fachgerechte Knickpflege erhält die typische Struktur als vielfältigen Lebensraum. Foto: LKSH

Die fachgerechte Knickpflege dient der Erhaltung der vielfältigen Funktionen des Knicks. Hierbei sind die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts einzuhalten, die Zahlung der Agrarförderungen ist ebenfalls an die Einhaltung dieser Vorgaben gebunden. Nicht ordnungsgemäße Knickpflege ist eine Ordnungswidrigkeit und führt zu Bußgeldverfahren und zu Sanktionen der Agrarförderungen.

Aktuelle Auflagen bei der Knickpflege

  • Der seitliche Rückschnitt an Knickgehölzen ist nur alle 3 Jahre im Abstand von 1 m vom Knickwallfuß zulässig.
  • Der seitliche Rückschnitt des mehrjährigen Zuwachses ist in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September verboten (§39 Abs. 5 BNatSchG).
  • In der Zeit vom 01. März bis zum 30. September ist das Kürzen nur des jährlichen Zuwachses möglich, wenn Vogel- und Haselmausnester nicht beeinträchtigt werden, dann jedoch erst wieder nach 3 Jahren. Daher das Kürzen besser in den Wintermonaten durchführen.
  • Ebenerdige Knicks: Hier ist ein Abstand von 1 m von deren äußeren Wurzelhälsen einzuhalten.
  • Knickwall und Schutzstreifen: Auf Ackerflächen an Knicks darf ein 50 cm breiter Schutzstreifen, gemessen ab dem Knickwallfuß, nicht ackerbaulich genutzt, mit Kulturpflanzen eingesät oder bestellt, gedüngt oder mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden (§21 Abs. 5 LNatSchG).
  • Management der Überhälter: Alle 40 bis 60 m muss ein Überhälter stehen bleiben!
    Definition Überhälter: Bäume ab 1 m Umfang gemessen in 1 m Höhe, dürfen auf den Stock gesetzt werden, wenn ein weiterer Überhälter im genannten Abstand stehen bleibt. Überhälter größer 2 m Stammumfang (Durchmesser 0,63 m) dürfen nicht gefällt werden.

Ausblick auf das Jahr 2025

Der seitliche Rückschnitt ist bisher nur vom 1. Oktober bis zum 28. Februar (29. Februar) erlaubt. Wie Ministerpräsident Daniel Günther kürzlich auf dem Landesbauerntag in Rendsburg ankündigte, soll das seitliche Einkürzen ab 2025 bereits ab dem 15. September möglich sein. Der Erlass einer entsprechenden Regierungsverordnung ist bereits angestoßen.


Der Fachbereich Umwelt steht über Knick@lksh.de für weitergehende Beratung zur Verfügung.

Daniel Viain, Landwirtschaftskammer