Untersagt sind Gesellschaftsjagden (mehr als vier Jägerinnen und Jäger im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang) sowie sonstige Zusammenkünfte von Jägerinnen und Jägern.
Für die genannten Tätigkeiten haben Revierinhaber folgendes zu beachten:
- Bei allen Handlungen ist der geforderte Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Ausgenommen sind Angehörige des eigenen Hausstands oder eine weitere Begleitperson. Die Einhaltung der behördlich bestätigten Abschusspläne ist zu gewährleisten.
- Die Prophylaxe zur Afrikanischen Schweinepest (ASP) ist weiterhin notwendig, weshalb das Schwarzwild weiter intensiv bejagt werden muss.
- Im Falle von Wildunfällen im Straßenverkehr ist der Einsatz des Jagdausübungsberechtigten unverzichtbar und nicht zuletzt aus Gründen des Tierschutzes gefordert.
- Die rechtlich verankerte Pflicht zur Vermeidung von Wildschaden ist zu beachten.
Die Fahrt ins Revier als Pächter, Eigenjagdbesitzer oder Jagderlaubnisscheininhaber ist keine Reise aus touristischem Anlass. Die Jagdausübung ist eine notwendige Tätigkeit und damit verbunden ist auch die Anreise ins Revier nach Schleswig-Holstein zulässig. Alle weiteren möglichen Maßnahmen und Verhaltensweisen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus sind bei der Jagdausübung uneingeschränkt zu beachten.