Bei einer einzelbetrieblich genehmigten Vorverlegung endet die Sperrfrist bereits mit Ablauf des 15. Januar. Grundsätzlich ist eine Düngung bei vorgezogener Sperrfrist nur zu den Kulturen möglich, die auch im genehmigten Antrag stehen, wobei an dieser Stelle zwischen Flächen außerhalb und innerhalb der N-Kulisse gemäß Sperrfristantrag zu differenzieren ist. Das Vorliegen der Anträge sollte vor der Düngungsmaßnahme überprüft werden. Eine Schriftliche Düngebedarfsermittlung für N und P muss vorliegen.
Gemäß DüV dürfen Stickstoff und phosphathaltige Düngemittel sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht ausgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Ein Boden gilt als wassergesättigt, wenn der gesamte Porenraum mit Wasser gefüllt ist. Dieses zeigt sich in der Regel durch sichtbare Wasserlachen auf ebener Fläche oder wenn beim Formen des Bodens mit der Hand Wasser austritt (gilt nicht auf Sandböden).
Das Aufbringen von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie von Kompost ist außerhalb der N-Kulisse mit Ablauf des 15. Januar möglich. Innerhalb der N-Kulisse ist gilt eine verlängerte Sperrfrist, so dass der Ablauf des 31. Januar abzuwarten ist. Auch hier ist stets der Zustand der Böden zu beachten und eine Düngebedarfsermittlung zu erstellen (s.o.).
Eine Übersicht über die Sperrfristen finden Sie hier: Düngung erlaubt? Sperrfristen (lksh.de)