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(Um-)Bauen auf Höfen: Erleichterungen für ehemalige Stallgebäude und Altenteilerhäuser Bundeskabinett beschließt Änderung des Baugesetzbuches

Weg frei für bauliche Erleichterungen für landwirtschaftliche Betriebe: Das Bundeskabinett hat am Mittwoch mit dem Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung eine Änderung des Baugesetzbuches beschlossen. In den Abstimmungen hat sich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) erfolgreich dafür eingesetzt, dass darin auch wichtige Änderungen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe aufgenommen wurden. Entsprechende Vorschläge kamen auch aus dem Kreis der Verbände im Rahmen der aktuellen Initiative des BMEL zum Bürokratieabbau.

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Foto: istock

Zum einen wird die Umnutzungsfrist für ehemals landwirtschaftliche Gebäude im Außenbereich von sieben auf zehn Jahre verlängert. Wo früher Kühe oder Schweine im Stall standen, herrscht heute oft Leere und viele Landwirtinnen und Landwirte stehen vor der Entscheidung, was mit der erhaltenswerten Bausubtanz passiert. In der Praxis hat sich gezeigt, dass solche Gebäude wegen des Fristablaufs nicht umgenutzt werden können, obwohl ihr Zustand mit verhältnismäßig geringem Aufwand eine Folgenutzung erlauben würde. Daher sollen die Landwirtinnen und Landwirte künftig mehr Zeit für ihre Planungen haben, was sie aus ehemaligen Ställen oder Scheunen machen wollen. Hiervon können auch noch aktive landwirtschaftliche Betriebe Gebrauch machen, die etwa aufgrund einer Umstellung der Produktionsrichtung oder der Betriebsstruktur über nicht mehr genutzte Gebäude verfügen, die ursprünglich aufgrund der landwirtschaftlichen Privilegierung im Außenbereich errichtet worden sind. Das trägt auch dem Strukturwandel in der Landwirtschaft Rechnung.

Außerdem wird die Begünstigung der Erweiterung von Wohngebäuden auf landwirtschaftlichen Betrieben gestärkt. Damit soll den Wohnbedürfnissen verschiedener Generationen eines landwirtschaftlichen Betriebs Rechnung getragen werden. Durch die gestiegene Lebenserwartung der Bevölkerung leben häufig mehr als zwei Generationen auf einem Hof. Daher soll neben Erweiterungen von Wohngebäuden im Außenbereich auch die Errichtung eines selbstständigen Wohngebäudes als Anbau ermöglicht werden. Zudem wird in beiden Fällen die Zahl der möglichen Wohnungen auf vier erhöht. Voraussetzung ist, dass diese durch die bisherigen Eigentümerinnen und Eigentümer und ihre Familie genutzt werden.

pm BMEL


Änderungen bei den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzungsänderung von landwirtschaftlichen Gebäuden wie auch die Schaffung von weiterem Wohnraum im Außenbereich

Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 d) BauGB ist eine Nutzungsänderung von landwirtschaftlich genutzten Gebäuden unter Beachtung der dort genannten Aspekte möglich. Unter anderem ist aufgeführt, dass die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung nicht länger als 7 Jahre zurückliegen darf. Diese Frist soll nunmehr im Baugesetzbuch auf insgesamt 10 Jahre heraufgesetzt werden. In Schleswig-Holstein wurde sich zuletzt im Jahr 2009 mit dieser Frist beschäftigt und seither findet diese keine Anwendung bei der Beantragung einer Nutzungsänderung von landwirtschaftlichen Gebäuden.

Zum einen soll die Erweiterung von Wohngebäuden auf landwirtschaftlichen Betrieben gestärkt und zum anderen soll die Errichtung eines selbstständigen Wohngebäudes als Anbau ermöglicht werden. Durch die gestiegene Lebenserwartung der Bevölkerung und dem Strukturwandel bedingten gewachsenen Betriebsgrößen besteht mitunter weiterer Bedarf an Wohnraum auf den landwirtschaftlichen Betrieben für Eigentümer/innen und ihre Familien. Durch diese beiden Änderungen wird die Anzahl der möglichen Wohnungen auf vier erhöht.  

Für eine Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Berater für Landwirtschaftliches Baurecht und Bauwesen hilfreich zur Seite:

Johanna Köpke, Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Tel.: 04381 9009-917, E-Mail: jkoepke@lksh.de

Jens Christian Flenker
Tel.: 04381 9009-915 , E-Mail: jcflenker@lksh.de