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Ende der Sperrfrist in Sicht - Achtung bei wassergesättigten und überschwemmten Böden

Die reguläre Sperrfrist zur Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff (z. B. Gülle, Gärrückstände, Mineral-N-Dünger) endet in der Regel am 31. Januar.

Die zu Beginn des Jahres deutlich wassergesättigten Böden verbieten nach DüV ein Aufbringen von N- oder P-haltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. Foto: Anja Reimers, LKSH

Dementsprechend ist für die meisten Betriebe der Düngebeginn am 01. Februar möglich, solange der Boden aufnahmefähig ist. Sollten die Böden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt sein, gilt auch hier ein Verbot der Aufbringung von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten sowie Pflanzenhilfsmitteln. Grundsätzlich ist vor der Düngung immer der Düngebedarf für N und P in schriftlicher Form zu ermitteln.

Das Aufbringen von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie von Kompost ist außerhalb der N-Kulisse mit Ablauf des 15. Januar möglich. Innerhalb der N-Kulisse ist auch wieder der Ablauf des 31. Januar abzuwarten. Auch hier ist stets der Zustand der Böden zu beachten und eine Düngebedarfsermittlung zu erstellen (s.o.).

Eine Übersicht über die Sperrfristen finden Sie hier