Dementsprechend ist für die meisten Betriebe der Düngebeginn am 01. Februar möglich, solange der Boden aufnahmefähig ist. Sollten die Böden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt sein, gilt auch hier ein Verbot der Aufbringung von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten sowie Pflanzenhilfsmitteln. Grundsätzlich ist vor der Düngung immer der Düngebedarf für N und P in schriftlicher Form zu ermitteln.
Das Aufbringen von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie von Kompost ist außerhalb der N-Kulisse mit Ablauf des 15. Januar möglich. Innerhalb der N-Kulisse ist auch wieder der Ablauf des 31. Januar abzuwarten. Auch hier ist stets der Zustand der Böden zu beachten und eine Düngebedarfsermittlung zu erstellen (s.o.).
Eine Übersicht über die Sperrfristen finden Sie hier